„Regierungsschutz“ verstößt gegen sächsische Verfassung!

In Artikel 55 der Sächsischen Verfassung heißt es: „Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Landtag oder sonst in Ausübung ihres Mandates getan haben, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden.“ Ausgenommen davon seien nur „verleumderische Beleidigungen“.

Als Reaktion auf die Unterdrückung der Opposition zu DDR-Zeiten wurde in Artikel 40 zudem festgehalten: „Das Recht auf Bildung und Ausübung parlamentarischer Opposition ist wesentlich für die freiheitliche Demokratie. Die Regierung nicht tragende Teile des Landtages haben das Recht auf Chancengleichheit in Parlament und Öffentlichkeit.“

Auf einer Pressekonferenz in Berlin haben der sächsische AfD-Fraktionsvorsitzende Jörg Urban, der Justiziar und Abgeordnete Dr. Joachim Keiler sowie der Fraktionsvorsitzende der Thüringer AfD-Fraktion, Björn Höcke, ein Gutachten darüber vorgestellt, ob diese Punkte durch die Stigmatisierung durch den Verfassungsschutz eingehalten werden.

Der Autor des Gutachtens, Professor Dr. Michael Elicker, sieht darin einen Verstoß gegen die Verfassungen der Bundesländer. Auch das Grundgesetz (Art. 38 Abs. 1 S. 2 und Art. 46) steht der Verunglimpfung des politischen Konkurrenten durch eine Behörde des Innenministeriums entgegen.

Es zeigt sich damit einmal mehr: Der Verfassungsschutz ist leider schon längst zum Regierungsschutz mutiert! Die AfD setzt sich hingegen vehement für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ein!

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